Teilrevision Mehrwertsteuergesetz - Teil 2: MWST-Pflicht Schweizer Unternehmen

Andreas Blättler
Andreas Blättler
Partner
Teilrevision Mehrwertsteuergesetz - Teil 2: MWST-Pflicht Schweizer Unternehmen

Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes auf den 1. Januar 2018. Finden Sie heraus, ob sich Ihr Unternehmen bei der MWST registrieren muss.

Die „Teilrevision Mehrwertsteuergesetz (revMWSTG)“ führt dazu, dass in der Schweiz per 1. Januar 2018 ein revidiertes MWST-Gesetz in Kraft tritt. In diesem Beitrag legen wir den Fokus auf die Mehrwertsteuer- bzw. Registrierungspflicht von Schweizer Unternehmen im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (revMWSTG). Neu ist für die Steuerpflicht der weltweite Umsatz zu berücksichtigen, die Umsatzgrenze von CHF 100‘000 bleibt bestehen.

 

Was muss ich als Unternehmen ohne MWST-Nummer prüfen?

Ihr Unternehmen prüft die Registrierungspflicht und muss (wenn notwendig) die MWST-Registrierung veranlassen. Relevant für die CHF 100‘000 ist der weltweite Gesamtumsatz. Auch im Ausland erwirtschaftete Umsätze aus Dienstleistungen und Lieferungen müssen neu berücksichtigt werden, obwohl in Zukunft weiterhin keine Mehrwertsteuer erhoben wird. Nur gewisse Umsätze sind für die Ermittlung des für die Mehrwertsteuer relevanten Umsatzes nicht zu berücksichtigen. Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze sind z.B. Umsätze im Rahmen:

  • des Geld- und Kapitalverkehrs
  • von Medizin
  • von Bildung

Die Umsatzgrenze ist schnell erreicht, denn wir sprechen vom Umsatz und nicht dem Gewinn. Somit können bereits unternehmerische Aktivitäten in der Anfangsphase eine Steuerpflicht auslösen. Für eine unternehmerische Aktivität ist lediglich die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichend.

Lesen sich auch unseren letzten Blogbeitrag „VAT'sNEW? Teilrevision Mehrwertsteuergesetz - Teil 1: Steuerpflicht
 

Was muss ich als Schweizer Unternehmen insbesondere prüfen?

Nach Prüfung der Umsatzgrenze sollte zuerst ein Blick in die Vergangenheit geworfen werden. Eine Prüfung der Bezugsteuer-Pflicht ist zu empfehlen.

Hat Ihr Unternehmen die letzten 5 Jahre die Bezugsteuern (Mehrwertsteuer) auf Einkäufen von Dienstleistungen aus dem Ausland ordnungsgemäss bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) deklariert und bezahlt?

Diese Abrechnungspflicht wird in der Praxis vielfach vernachlässigt und kann nicht nur die Nacherhebung der MWST, sondern auch Bussen zur Folge haben.

Unternehmen mit starken Geschäftsbeziehungen ins Ausland sind vermehrt von dieser Konstellation betroffen. Insbesondere Start-up Unternehmen weisen meist einen hohen Auslandbezug auf und sollten im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwicklung das Augenmerk auf „To be Tax Compliant“ legen. Eine Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen kann gravierende Auswirkungen in der Zukunft haben.
 

Warum müssen sich Schweizer Unternehmen bereits jetzt mit der Anmeldung bei der MWST beschäftigen?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann anlässlich der Neuregistrierung auch entsprechende Anfragen betreffend der Vergangenheit an Ihr Unternehmen richten. Nicht abgeführte Mehrwertsteuer und insbesondere Bezugsteuern für mindestens 5 Jahre werden nacherhoben und allenfalls können auch Bussen auferlegt werden. Diese führen für Ihr Unternehmen in aller Regel zu einer endgültigen Steuerbelastung. Aufgrund der Neuregistrierungen kann die ESTV natürlich auch weitere Abklärungen für vergangene Jahre vornehmen.

Falls Sie feststellen, dass in der Vergangenheit z.B. eine obligatorische Mehrwertsteuer-Registrierung unterblieben ist oder keine oder nicht alle Bezugsteuern deklariert wurden, ist schnelles Handeln gefragt. Rechtzeitige Nachdeklarationen wirken strafbefreiend. Sie sollten möglichst frühzeitig Ihren Treuhänder kontaktieren.
 

Welche weiteren Konsequenzen hat die Mehrwertsteuer-Registrierung?

Die Mehrwertsteuerpflicht bringt weitreichende Veränderungen für Ihr Unternehmen mit sich. Rechnungsvorlagen und IT-Systeme müssen entsprechend überprüft und wenn notwendig angepasst werden. Ihre Buchhaltung und die Belege müssen natürlich revisionssicher sein. Das bringt insbesondere bei elektronischen Belegen eine Herausforderungen mit sich. Aufgrund der mehrwertsteuerlichen Erleichterungen lohnt es sich eine zeit- und kosteneffiziente Umstellung auf E-Rechnungen (E-Billing bzw. E-Invoicing) zu prüfen. Auch in diesem Bereich weiss Ihr Treuhänder Rat.

Unser Tipp:

Überprüfen Sie Ihren Gesamtumsatz und Ihre Leistungsbeziehungen ins Ausland.

Wurden die Bezüge von Dienstleistungen aus dem Ausland in den letzten 5 Jahren nicht oder unvollständig mit der Bezugsteuer (Mehrwertsteuer) abgerechnet, ist eine Bereinigung der MWST vor dem Antrag auf mehrwertsteuerliche Registrierung sinnvoll.