Werkzeuge für KMU-Unternehmen aus der Unternehmens­steuer­reform (STAF)

Fabian Lüscher
Fabian Lüscher
Director
Werkzeuge für KMU-Unternehmen aus der Unternehmens­steuer­reform (STAF)

Obwohl die Übergangsregelungen für Statusgesellschaften, die neue Rechtsgrundlage für die Besteuerung bei Zu- und Wegzug in die und aus der Schweiz oder die Ersatzmassnahmen wie die Patentbox für hiesige KMU-Unternehmen in der Regel nicht relevant sind, gibt es doch einzelne Werkzeuge aus der STAF-Werkzeugkiste (Steuerreform und AHV-Finanzierung), mit denen KMU-Unternehmen ab dem Steuerjahr 2020 profitieren können.

Insbesondere die Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze waren in der Politik und in den Medien oft ein Thema (wobei heute bereits wieder über die Erhöhung der kantonalen Gewinnsteuersätze im Zusammenhang mit der global geforderten Mindeststeuer diskutiert wird).

Dagegen wurde über die Ersatzmassnahmen wie den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E-Sonderabzug) oder die kantonalen Möglichkeiten zur Entlastung bei der Kapitalsteuer weniger berichtet.

 

Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
(F&E-Sonderabzug)

Die Kantone können einen maximal 50%igen Sonderabzug auf den Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E-Sonderabzug) einführen.

Die meisten Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (bspw. AG, BE, GR, OW, SO, SZ, ZG und ZH) und einen F&E-Sonderabzug in den kantonalen Steuergesetzen eingeführt. Einige Kantone haben die maximale Höhe des Sonderabzugs nicht ausgeschöpft (bspw. SG 40 %, TG 30 % und BL 20 %). Gar keinen F&E-Sonderabzug eingeführt haben nur wenige Kantone (bspw. BS, LU, UR).

Der F&E-Sonderabzug kann in der Steuererklärung 2020 mit einem entsprechenden Zusatzformular erstmals geltend gemacht werden. Es handelt sich um einen rein steuerlichen Zusatzabzug, der handelsrechtlich nicht in Erscheinung tritt (keine Buchung).

Als Voraussetzung für einen F&E-Sonderabzug wird die Ausübung von wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder anwendungsorientierter Forschung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden genannt, deren primäres Ziel es ist, Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen zu finden, etwa die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft. Neben der Eigenforschung sind auch Drittkosten für in Auftrag gegebene Forschung (Auftragsforschung) innerhalb der Schweiz für den F&E-Sonderabzug qualifiziert.

Gemäss dem Gesetzgeber soll erstens der Begriff der Forschung und Entwicklung breit gefasst und zweitens die Anwendung des Sonderabzugs einfach sein. Wie dies die Steuerbehörden in der Praxis umsetzen, wird sich zeigen.

 

Entlastung bei der kantonalen Kapitalsteuer

Eine neue Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt es den Kantonen, für bestimmtes Eigenkapital Steuerermässigungen vorzusehen.

Folgende Aktivpositionen in der Bilanz können für Kapitalsteuerermässigung in Betracht gezogen werden (qualifizierende Aktiven):

  • Massgebliche Beteiligungen (Beteiligungen ab einer Quote von 10 % oder einem Verkehrswert über CHF 1 Mio.)
  • Patente und vergleichbare Rechte
  • Konzerndarlehen

Die Methode zur Berechnung einer Kapitalsteuerermässigung fällt in den Kantonen unterschiedlich aus. Die meisten Kantone (wie z. B. der Kanton Zürich oder Solothurn) reduzieren die Steuerbemessungsgrundlage (steuerbares Eigenkapital wird um den prozentualen Anteil der qualifizierenden Aktiven reduziert).

Der Kanton Luzern hingegen besteuert das entsprechende Eigenkapital (im Verhältnis der qualifizierenden Aktiven) mit einem privilegierten Kapitalsteuersatz.

Der Kanton Aargau reduziert die Kapitalsteuerlast im Umfang der auf qualifizierte Aktiven anfallende Eigenkapital. Zudem kennt der Kanton Aargau auch weiterhin die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer. Das heisst, sobald die Gewinnsteuerlast eines Jahres die Kapitalsteuerlast übersteigt, ist keine Kapitalsteuer geschuldet.

 

Unsere Empfehlung

Innovative Unternehmen, welche in neue Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen investieren, sollten den F&E-Sonderabzug vertiefter prüfen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse, dem Aufbau der Dokumentationserfordernisse und der Deklaration des F&E-Sonderabzuges in der Steuererklärung.

Des Weiteren soll die Entlastung bei der Kapitalsteuer insbesondere bei höher kapitalisierten Unternehmen nicht ausser Acht gelassen werden. Der Begriff Konzerndarlehen ist nicht näher definiert und wird nach ersten Auskünften in gewissen Kantonen grosszügig ausgelegt.

 

Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse

Die Steuerlandschaft in der Schweiz kann schnell unübersichtlich erscheinen. Wir sind für Sie da, damit auch Sie den vollen Überblick haben und die Unternehmenssteuerreform sinnvoll für sich nutzen können.

Zögern Sie nicht, uns bei Fragen oder Anregungen zu kontaktieren. Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie jederzeit gerne.