"Finanzinstitut" (FI) vs. "Nicht-Finanzinstitut

Konrad K. Häuptli
Konrad K. Häuptli
Of Counsel
"Finanzinstitut" (FI) vs. "Nicht-Finanzinstitut

"Finanzinstitut" (FI) vs. "Nicht-Finanzinstitut": bei dem die Anlagebefugnisse über das Vermögen des Trusts vorbehalten sind.

Eines der Hauptthemen der Banken beim On-Boarding ist die Plausibilität der "Managed-by"-Anforderung nach dem  CRS (Common Reporting Standard) , die u.a. in der Frage "Financial Institution" (FI) vs. "Non-Financial Entity" (NFE) entscheidend ist.

Gemäß Unterabschnitt A(6)(b) von Abschnitt VIII des CRS umfasst der Begriff "Investmentunternehmen" jedes Unternehmen, dessen Bruttoerträge in erster Linie auf die Anlage, die Reinvestition oder den Handel mit finanziellen Vermögenswerten zurückzuführen sind, wenn das Unternehmen von einem anderen Unternehmen verwaltet wird, das ein Finanzinstitut im Rahmen des CRS ist.

Die Frage stellt sich, wenn eine Einheit (FI) als von einer anderen Einheit (FI) "verwaltet" betrachtet wird.

Ein Unternehmen wird von einem anderen Unternehmen "verwaltet", wenn das letztere entweder direkt oder über einen Dienstleister eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten oder Operationen (wie in Abschnitt VIII Abschnitt VIII A(6)(a)(i) bis A(6)(a)(iii) des CRS beschrieben) im Auftrag des erstgenannten Unternehmens ausführt: a) Handel mit Geldmarktinstrumenten, Devisen, Devisen-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warenterminkontrakten, b) individuelle und kollektive Portfolioverwaltung oder c) sonstige Anlage, Verwaltung oder Management von finanziellen Vermögenswerten oder Geld im Namen anderer Personen.

Ein Unternehmen verwaltet jedoch kein anderes Unternehmen, wenn es nicht über die Ermessensbefugnis zur Verwaltung der Vermögenswerte des letzteren Unternehmens (ganz oder teilweise) verfügt. Für weitere Einzelheiten siehe den Kommentar zu Abschnitt VIII, Paragraph 17; Schweizerische AIA-Richtlinien 2.1.3 "Investment Entity".

Beispiele: Eine private Treuhandgesellschaft, die als eingetragener Firmensitz oder eingetragener Vertreter eines Trusts fungiert oder Verwaltungsdienstleistungen erbringt, die nicht mit dem Finanzvermögen oder den Geldern des Trusts in Zusammenhang stehen, führt die in Abschnitt VIII, Unterabschnitt (A)(6)(a) beschriebenen Aktivitäten und Operationen nicht im Namen des Trusts durch und somit wird der Trust nicht von der privaten Treuhandgesellschaft im Sinne von Abschnitt VIII, Unterabschnitt (A)(b)(6) "verwaltet". Auch eine Einheit, die ihr gesamtes oder einen Teil ihres Vermögens in einen Investmentfonds, einen börsengehandelten Fonds oder ein ähnliches Vehikel investiert, gilt nicht als "verwaltet von" dem Investmentfonds, dem börsengehandelten Fonds oder dem ähnlichen Vehikel. In diesen beiden Beispielen muss eine weitere Bestimmung getroffen werden, ob die Einheit von einer anderen Einheit verwaltet wird, um festzustellen, ob die erstgenannte Einheit unter die Definition der Anlageeinheit fällt, wie in Abschnitt VIII, Paragraph (A)(6)(b); Handbuch Seite 113 dargelegt.

Ein weiteres Beispiel: Die FAQ zu CRS für Singapur enthält die Frage, ob ein Trust mit vorbehaltener Anlagebefugnis, bei dem die Anlagebefugnis über das Vermögen des Trusts ausschließlich einer Person vorbehalten ist, die nicht der Treuhänder ist, als Anlageorganismus im Sinne von Abschnitt VIII Abschnitt A(6)(b) des CRS betrachtet werden würde? Die Antwort lautet "Nein". Ein solcher Treuhandfonds mit vorbehaltener Anlagebefugnis wäre kein Anlageorganismus im Sinne von Abschnitt VIII Abschnitt A(6)(b) des CRS, da die Person, die über einen Ermessensspielraum zur Verwaltung des Treuhandvermögens verfügt, kein Finanzinstitut ist.  Der Trust kann jedoch dennoch eine Anlageeinheit gemäß der Definition in Abschnitt VIII Abschnitt A(6)(a) des CRS sein, wenn er in erster Linie als Unternehmen eine oder mehrere der relevanten Tätigkeiten oder Operationen für oder im Namen eines Kunden ausübt und den Bruttoeinkommenstest erfüllt; IRAS FAQs zum Common Reporting Standard (B.5). 

Hinweis: In der Praxis bedeutet dies, dass z.B. ein pNFE-Trust mit einer US-Bank als Verwahrer, der einer natürlichen Person eine "vorbehaltene Anlagebefugnis" einräumt, nicht gemeldet werden würde.
Dennoch: Es gibt immer "Anti-Vermeidungs- und Anti-Frustrationsklauseln", die ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

In der Schweiz gibt es keine Definition für "managed by", aber es gibt Beispiele dafür: Das Thema wird im Zusammenhang mit Trusts behandelt: Damit ein Trust als FI qualifiziert werden kann, muss er professionell verwaltet werden. Eine professionelle Verwaltung liegt dann vor, wenn das Vermögen auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen durch einen FI (z.B. Corporate Trustee oder Vermögensverwalter) verwaltet wird. Der Treuhänder ist der rechtliche Eigentümer (Rechtsinhaber) der Vermögenswerte des Trusts. Aufgrund dieser Stellung als rechtlicher Eigentümer ist der Treuhänder ipso facto der Verwalter des Trustvermögens. Ein Trust wird daher professionell verwaltet, wenn der Trust selbst von einem FI, z.B. einem Unternehmenstreuhänder, der als FI qualifiziert ist, verwaltet wird. Ein Trust gilt auch dann als professionell verwaltet, wenn der Trust einer Bank einen Ermessensspielraum für die Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat. Ein Trust, dessen Finanzvermögen von einer Einzelperson, z.B. von einer Einzelperson als Treuhänder oder mit einem Beratungsmandat (Advisory) von einer Bank verwaltet wird, gilt daher nicht als professionell verwaltet, Schweizerische Richtlinien des AIA 2.2.3.4 "Trust"; und z.B. 2.4.2.5.1 "Asset Managers and Investment Consultants".

Wenn Sie weitere Fragen dazu haben, dann wenden Sie sich bitte an unsere  CRS- und FATCA-Experten . Oder wenn Sie sehen möchten, wie wir Ihnen helfen können, schauen Sie sich bitte unsere  AEoI-Dienste  an.