01. Februar 2019
Schiedsfähigkeit von Erbsachen
Erbsachen sind grundsätzlich schiedsfähig, mit Ausnahme von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Erbbescheinigung und andere sichernde Massnahmen). Umstritten ist die Schiedsfähigkeit von Pflichtteilen und der Aufsicht über den Willensvollstrecker.