Kurzarbeitsentschädigung für von der Corona Krise betroffene Unternehmen
Der Bund unterstützt die Wirtschaft mit einer Soforthilfe. Wie können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber diesen Anspruch auf KAE geltend machen? Wir wissen wie und helfen Ihnen gerne.
Nachdem der Bundesrat gestern die Situation in der Schweiz neu als ausserordentliche Lage eingestuft hat, sind die schweizerischen Unternehmen auf allen Ebenen gefordert. Mit 10 Milliarden Franken Soforthilfe will der Bund unter anderem mittels Hilfsmittel der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) Lohnfortzahlungen für Mitarbeitende sicherstellen. Wie aber können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen Anspruch geltend machen? Entscheidend ist das schnelle und richtige Vorgehen.
Anmeldetermin für KAE nicht verpassen
Sie als Unternehmerin oder Unternehmer werden «nur» einen Tag Arbeitsausfall selber tragen müssen. Bis zum 30. September 2020 wird nämlich die Karenzfrist auf einen Tag reduziert. Wichtig zu beachten ist folgendes:
- die Voranmeldefrist für Kurzarbeit wurde auf drei Tage verkürzt
- für die Berechnung des Karenztages gilt das Datum des Poststempels
- eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich
Unternehmen mit finanziellen Engpässen stehen zusätzlich bis zu 580 Millionen Franken an verbürgten Bankkrediten zur Verfügung. Die Voraussetzungen, welche zur KAE berechtigen, werden auf der Website von Seco im Detail beschrieben.
Im Zusammenhang mit diesen Massnahmen war oder ist das Wort unbürokratisch oft zu hören. Wer sich bereits mit der Anmeldung für KAE befasst hat, stellt fest, dass nichtsdestotrotz diverse Unterlagen eingereicht werden müssen. Um nun Arbeitgebende, die wegen des neuen Coronavirus in Schwierigkeiten geraten, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat das SECO den administrativen Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus vereinfacht. Auf der Website des SECO finden Sie die Voranmeldung sowie den Antrag zur Abrechnung von COVID-19 Entschädigungen.
Bin ich für Kurzarbeitsentschädigung berechtigt?
Wenn Sie wissen wollen, ob sie Unterstützung beantragen können, stellen Sie sich folgende Fragen:
- Ist der Arbeitsausfall auf behördliche Massnahmen oder wirtschaftliche Gründe zurückzuführen?
- Musste die normale Arbeitszeit um mind. 10% gekürzt werden?
- Ist eine detaillierte Arbeitszeiterfassung der Mitarbeitenden vorhanden
Können Sie diese mit «Ja» beantworten, so haben sie grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Zu beachten gibt es allerdings noch ein paar spezielle Konstellationen, welche mögliche Ausnahmen bilden.
Gehen Sie den mutigen Schritt!
Der Bundesrat hat gestern mit der Aussprache der ausserordentliche Lage einen mutigen Entscheid getroffen. Seien Sie ebenfalls mutig, und wagen Sie den Schritt, bei Bedarf finanzielle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wir unterstützen Sie gerne von der Bedarfsabklärung bis zur Umsetzung der KAE.
Lesen Sie unser Factsheet zum Thema Corona
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