Covid-19: Anspruch auf Erwerbsausfall – neue Bestimmungen
Das Coronavirus beeinflusst unser Leben und die Wirtschaft noch immer. Während der zweiten Welle sind neue Bestimmungen in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erlassen worden. Lesen Sie, welche Unterstützung der Bund den betroffenen Unternehmen zusätzlich bietet.
Das Coronavirus beeinflusst unser Leben und die Wirtschaft noch immer. Und seit Beginn der zweiten Welle wieder stärker. Täglich hören wir in den Medien Berichte über die Corona Fallzahlen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie. Die aktuelle wirtschaftliche Lage ist sehr angespannt. Lesen Sie, welche Unterstützung der Bund den betroffenen Unternehmen zusätzlich bietet.
Der Schweizerische Bund hat mit seinem Massnahmepaket von rund 70 Milliarden Franken dazu beigetragen, dass es bis heute keine Konkurswelle von Unternehmungen gegeben hat und die Arbeitslosenquote nicht über das normale Ausmass hinaus gestiegen ist.
Während der zweiten Welle sind neue Bestimmungen in Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erlassen worden. Auf diese Neuerungen möchten wir Sie hinweisen.
Ab dem 1. September 2020
- entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung
- gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind, ihre Gültigkeit. Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung der Kurzarbeit einreichen.
- gilt neu eine Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 18 (statt 12) Monaten.
bis Ende Dezember 2020 gelten weiterhin
- das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und
- das summarische Verfahren bei der Abrechnung.
Rückwirkend ab 1. September 2020
- Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf. Der Bundesrat hat
am 28. Oktober 2020 die Änderung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung
beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt.
Siehe Medienmitteilung vom Schweizer Bund vom 28.10.20
.
Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vor für angestellte Mitarbeitende auf Abruf- die seit mindestens sechs Monaten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis sind oder
- die in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsmöglichkeit sind.
Mit dieser neuen Regelung wird für Mitarbeitende auf Abruf eine Lücke geschlossen und der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung rückwirkend sichergestellt. Seit März 2020 gilt diese befristete Direktive ohne Unterbruch noch bis am 30. Juni 2021. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundes sowie beim SECO (arbeit.swiss) .
Mit sofortiger Wirkung
Mitarbeitende die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, haben Anspruch auf Erwerbsausfall. Die entsprechende Entschädigung können Sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen.
Ergänzende Informationen:
- Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): neues Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen
- Factsheet SECO: Mit diesen Massnahmen unterstützt der Bund die Wirtschaft auch in der zweiten Welle
Ich beantworte Ihre Fragen zur Kurzarbeit aber auch zu anderen buchhalterischen und steuertechnischen Unklarheiten jederzeit sehr gerne. Melden Sie sich.